Posts mit dem Label Meinung werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Meinung werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Samstag, 28. November 2009

Therapeutische Gemeinschaft Wilschenbruch (III)

Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes immer dabei

Hält Professor Dr. Ruthard Stachowske einen Vortrag, hat er das Grundgesetz dabei. Ob in Cloppenburg oder in Weimar, der erste Satz von Artikel 6 Absatz 2 wird von ihm zitiert. Er lautet: “Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.” Dabei schaut der Referent auch in den Bauch einer schwangeren Frau. Das Kind, das darin heranwächst, müsse geschützt werden. Vor Drogen. Stachowske unterscheidet ausdrücklich nicht zwischen legalen und illegalen Drogen. Schlecht für das Kind seien sie schließlich alle.

Gern stattet er in diesem Vortragsstadium dem Bundesverfassungsgericht einen Besuch ab und verweist auf die Ausführungen der obersten Richter zu Abtreibungen. So spannt Stachowske einen Bogen für das so genannte “Kindeswohl”, der juristisch auf tönernen Füßen steht. Das weiß der Professor und ersinnt Möglichkeiten, wie es ihm gelingen könnte, das von ihm propagierte Familiensystem zu erweitern, ohne dass jemand auf die Idee kommt, sich in der Therapeutischen Gemeinschaft Wilschenbruch über die Auswirkungen zu informieren.

Die kennt eine heute 48-Jährige aus eigener Erfahrung. Ulrike Krüger (Name geändert) entscheidet sich Anfang 2003 für diese Einrichtung, denn: “Mir war es wichtig, dass ich zusammen mit meinen Kindern eine Therapie machen konnte.” Das hätte eine gute Entscheidung sein können, denn im Internet stellt sich die Therapeutische Gemeinschaft Wilschenbruch , die 1993 von der Jugendhilfe Lüneburg gegründet worden ist, so vor: “Sie war eine der ersten Einrichtungen in der Bundesrepublik, in der (drogen-)abhängigkeitskranke Eltern und ihre Kinder an einer gemeinsamen Therapie teilnehmen können. Die TG Wilschenbruch ist heute bundesweit eine der größten Einrichtungen dieser Art und sie bietet eines der am weitesten entwickelten Therapiekonzepte für Kinder aus drogenkranken Familiensystemen an.”

Nun kennt Professor Dr. Ruthard Stachowske sicherlich auch den Artikel 1 des Grundgesetzes. Der erste Absatz lautet: “Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.” Vor 38 Jahren hat zwar der “konkret”-Kolumnist E. A. Rauter in seinem Buch “Wie eine Meinung in einem Kopf entsteht” kritisch angemerkt, dass die Verfassungsväter mit dieser Formulierung zu kurz gesprungen seien, aber wenn stimmt, was Ulrike Krüger nach knapp 15 Monaten Therapie über die Einrichtung berichtet, ist dieser Grundgesetzartikel als Messlatte ausreichend: “Die Klienten, die schon länger da waren, wurden angeschrieen, unterdrückt und gedemütigt.”

Wir werden uns also mit den Erfahrungen von Ulrike Krüger näher befassen müssen. Andere haben ähnliche gemacht.

Veröffentlicht am 17. Juni 2009

Montag, 29. Juni 2009

Was ist Schmähkritik?

Verächtlich machen als einziges Ziel

"Hauptfall im Netz der Netze ist die Kollision von Persönlichkeitsrechten zur Meinungsfreiheit. Da beiden Rechten gleichermaßen Rechnung zu tragen ist, muss eine Abwägung erfolgen, welches Recht nun Vorrang hat. Wegen der hohen Bedeutung von Art. 5 GG ist das Persönlichkeitsrecht stets ´im Lichte der Meinungsfreiheit´ zu betrachten. Mit dieser ´Formel´macht das Bundesverfassungsgericht (BverfG) deutlich, dass im Zweifel das Recht der eigenen Persönlichkeit zurückzutreten hat. So insbesondere bei politischen Auseinandersetzungen. Die Grenze ist aber dort erreicht, wo eine Beleidigung oder eine Schmähkritik vorliegt. Schmähkritik ist dann erreicht, wenn die Äußerung nichts mehr mit dem streitigen Thema zu tun hat und nur dazu dient, den anderen verächtlich zu machen. Beispiel: Die Äußerung ´Politiker X ist ein Arschloch´ stellt eine Beleidigung dar. Da sie nichts mit einer streitigen, politischen Auseinandersetzung zu tun hat, ist sie nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Anders verhält es sich bei der Aussage von Redakteur Y ´ich finde Politiker X ist ´ein verblendeter Kapitalist´. Hier liegt ein Moment der Stellungnahme; ein Dafür-Halten vor (´ich finde´), das als Werturteil der Meinungsfreiheit unterfällt."

Lexikon des Rechts