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Donnerstag, 29. März 2012

Bilanz II







Die neue Geschäftsführerin der Sucht- und Jugendhilfe Lüneburg weiß, dass Ruthard Stachowske einen Rundumschlag gegen alle Ex-Klientinnen und Ex-Klienten gestartet hat. Da die Öffentlichkeit nicht weiß, wer sich bei mir gemeldet hat und wer nicht, geraten nun alle Ehemaligen in den Verdacht, ihren Kindern schwere Gewalt angetan zu haben. Wird eigentlich von Betroffenen gelesen, was Stachowske auf seinen Seiten schreibt? Hier steht es. Für eine Klage gegen den ehemaligen Leiter der Therapeutischen Gemeinschaft Wilschenbruch (der rechtlich betrachtet immer noch Angestellter der Sucht- und Jugendhilfe Lüneburg ist) reicht die Erkennbarkeit. Glühen nun die Drähte, ist schon jemand zu einem Anwalt gegangen? Hat sich Gisela van der Heijden distanziert, ist sie Stachowske auf die Füße getreten? Nichts davon ist mir bislang bekannt geworden. Hat niemand einen Arsch in der Hose?







(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Der Versuch ist strafbar.

Lautet der § 263 des Strafgesetzbuches (StGB).

Ende Januar 2012 hat mir ein Gerichtsvollzieher einen Besuch abgestattet. Einen zweiten Besuch kündigte er für den 20. Februar 2012 an. Sofort informierte ich darüber die neue Geschäftsführerin der Sucht- und Jugendhilfe Lüneburg. Die bat mich um Stillschweigen, versprach eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung ("hoffentlich weiß ich morgen mehr") und kündigte die Einschaltung der Polizei an, ich wies den alten und den neuen Anwalt von Ruthard Stachowske auf bereits geleistete Zahlungen hin, Gisela van der Heijden kannte die bereits seit einem halben Jahr - und hat mir jemand Fakten und Zahlen genannt? Nein. Gisela van der Heijden rief den Gerichtsvollzieher an und versprach ihm eine Rückmeldung, auf die er bis heute nach seinen Angaben vergeblich gewartet hat. Als ich vor dem 20. Februar 2012 in einer mail meinem Anwalt und der neuen Geschäftsführerin der Sucht-  und Jugendhilfe Lüneburg mitteilte, dass ich mit dem Gerichtsvollzieher in aller Ruhe sprechen werde, reagierte Gisela van der Heijden sofort mit einer mail an meinen Anwalt, in der sie behauptete, ich hätte gar kein Interesse an einer Klärung. Was hatte sie denn bis dahin geklärt? War sie bei der Polizei? Stimmte es immer noch, dass der alte Anwalt von Stachowske herumtrickste? Oder hatte der gar nicht getrickst? Ist es immer noch so, dass die neue Geschäftsführerin in der Einrichtung gar nicht mit offenen Karten spielen darf?

Muss ich erst Strafantrag gegen die Beteiligten stellen? Ob mein Vermögen nun um 4600 Euro oder um 100 Euro geschädigt wird, dürfte für die Staatsanwaltschaft nicht von Belang sein.



 
 
 
 
 
Nun habe ich der Sucht- und Jugendhilfe Lüneburg sogar noch eine Steilvorlage geliefert. Ich berechnete in einem Einschreiben knapp 5 000 Euro für die Tatsache, dass Ruthard Stachowske mit der oben genannten Veröffentlichung gegen die von Gisela van der Heijden unterschriebene Abschlusserklärung verstoßen hat. Würde man mir diese Summe zahlen, könnte ich die Vollstreckung verhindern. Mein Anwalt müsste nicht damit rechnen, dass die Forderung, die Stachowske eintreiben will, verrechnet wird mit der Forderung, die wir an Stachowske haben. Denn der ehemalige Leiter der Therapeutischen Gemeinschaft hat zwar am 20. April 2010 einen 75-prozentigen Anfangserfolg gelandet, danach begann für ihn aber eine juristische Niederlagenserie. Es könnte alles so einfach sein...
 
Die Abschlusseerklärung für einen Vergleich mit der Veröffentlichung von Stachowske (bis zu einem Vergleich oder einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung Angestellter der Sucht- und Jugendhilfe Lüneburg)






Wer nun meint, das könne doch alles nicht wahr sein, könnte sich an einer Aktion beteiligen, die bereits 2010 stattgefunden hat: Einen kleinen Betrag an den neuen Anwalt überweisen und ihn so ins Schleudern bringen: Rae Schwenn & Krüger, Konto-Nr. 3 612 066, BLZ 200 300 00, Az. DR II 56/12, Stachowske gegen Tjaden. Den überwiesenen Betrag bitte als Kommentar zu diesem Beitrag mitteilen. Danke.

Bilanz III