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Sonntag, 17. April 2011

Zur TG-Therapie

17. April 2011
Ohne Familienmitglieder

Die Finger hat sich der Anwalt der Jugendhilfe Lüneburg als Trägerin der Therapeutischen Gemeinschaft Wilschenbruch wund geschrieben. Dennoch wies das Hamburger Landgericht die Klage (Steitwert: 35 000 Euro) gegen mich zurück. Aus der Urteilsbegründung, warum die Jugendhilfe Lüneburg keinen Erfolg hatte:

"Es hätte hierfür eines entsprechenden substantiierten Vortrages dazu bedurft, was in der von der Klägerin betriebenen Einrichtung TG Wilschenbruch konkret praktiziert wird, wenn dort ein Familienstellen bzw. Familienskulpturarbeit durchgeführt wird. Hierzu hat die Klägerin jedoch lediglich gänzlich allgemein vorgetragen und an keiner Stelle konkret dargelegt, durch welche Merkmale sich die von ihr durchgeführten Therapiemaßnahmen auszeichnen. Damit hat sie gleichsam nicht in substantiierter Weise einen Sachverhalt vorgetragen, aufgrund dessen feststellbar wäre, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, die die Bewertung tragen würden, dass sie ´Hellinger-Methoden´ anwende.

Zwar hat die Klägerin nach Hinweis in der mündlichen Verhandlung substantiiert zu der ´Hellinger-Methode´ vorgetragen und der Beklagte ist den hierauf bezogenen Ausführungen nicht substantiell entgegengetreten. Insoweit hat die Klägerin zahlreiche Merkmale angeführt, die für diese Methode prägend sind.

Hinsichtlich der konkreten Arbeit in der TG Wilschenbruch hat sie indes keinen konkreten Lebenssachverhalt geschildert, aufgrund dessen die Kammer in die Lage versetzt würde, zu beurteilen, inwieweit überhaupt Unterschiede bzw. Übereinstimmungen zwischen den beiden Methoden vorliegen. Vor diesem Hintergrund fehlt es auch an Vortrag, aufgrund dessen die Beweislastumkehr analog § 186 StGB eingreifen könnte.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, in der TG Wilschenbruch werde streng und ausschließlich auf wissenschaftlichen Grundlagen gearbeitet, für Methoden, wie Hellinger sie lehre und praktiziere, sei damit kein Raum; vielmehr werde streng nach den Regeln der psychothrapeutisch anerkannten Lehren gearbeitet, zu denen die systemische Familientherapie gehöre und die TG Wilschenbruch müsse sich den Regeln der Zusammenarbeit mit den Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern streng untergliedern, wozu gehöre, dass sie ein wissenschaftlich begründetes Therapiekonzept vorlegen müsse, wozu die ´Hellinger-Methoden´ nicht gehörten, da sie nicht wissenschaftlich seien, ist dieser Vortrag gänzlich pauschal und allgemein. Ob ein Therapiekonzept wissenschaftlich begründet ist bzw. ob im Einzelfall streng und ausschließlich auf wissenschaftlicher Grundlage gearbeitet wird, dürfte angesichts des Umstandes, dass diese Begrifflichkeiten ihrerseits eher substanzarm sind, unterschiedlichen Einschätzungen zugänglich sein, so dass auch insoweit kein substantiierter Tatsachenvortrag zur eigenen Tätigkeit der Klägerin vorliegt, sondern nur wertende allgemeine Äußerungen über die eigene Arbeit. Die Klägerin trägt indes gerade nicht vor, wie die konkret von ihr durchgeführten Therapiemaßnahmen in der Praxis ablaufen, was diese in der praktischen Durchführung ausmacht und welche Merkmale der bei ihr durchgeführten Therapiemaßnahmen sie konkret von den prägenden Merkmalen der ´Hellinger-Methode´ unterscheiden. Hierauf wäre es aber angekommen, damit ein Sachverhalt vorgetragen wäre, der erst mit der ´Hellinger-Methode´ verglichen werden könnte, was Grundvoraussetzung für Entscheidung der Frage gewesen wäre, ob hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Meinungsäußerung der Beklagten vorliegen und ob eine Beweislastumkehr analog § 186 StGB eingreift.

Auch der Vortrag der Klägerin, in der TG Wilschenbruch würden lediglich die Methoden der anerkannten systemischen Familientherapie angewandt, also die klassische, eher symbolorientierte Familienrekonstruktion und auch die Methode des Genogramms, ist nicht hinreichend substantiiert. Gleiches gilt für die Bezugnahme auf die Übersicht gem. Anlage K 18 mit dem Hinweis, die Arbeit in der TG Wilschenbruch finde ausschließlich ´in der linken Spalte der Tabelle´ statt.

Substantiiert im Sinne einer konkreten Beschreibung ihrer Therapiemethode trägt die Klägerin lediglich vor, dass sie keine Massenveranstaltungen mit hunderten von Zuschauern durchführe. Dieses Merkmal ist indes wie bereits dargestellt nach ihrem eigenen Vortrag lediglich typisch, nicht aber zwingend für die ´Hellinger-Methode´.

Hingegen trägt die Klägerin selbst zur Anwendung der Familienrekonstruktion, die in der TG Wilschenbruch eine bedeutende Stellung habe, vor, dass das Familiensystem bzw. das System der Generationen des Betroffenen unter anderem auch durch andere Personen dargestellt werde - diese würden so etwas wie ´Stellvertreterrollen´ für Teile des Familiensystems der Betroffenen übernehmen. In solchen Familien-Rekonstruktionen würden bestimmte Anteile von Familiensystemen manchmal durch Symbole dargestellt. Mithin trägt die Klägerin selbst vor, dass die Therapiemaßnahme gerade nicht mit den realen Familienmitgliedern durchgeführt wird." (Az. 324 O 279/10)
 
Das Hamburger Landgericht hat also den Hasen im Pfeffer gefunden: In der Therapeutischen Gemeinschaft gibt es - allen Reklamebeteuerungen zum Trotz - keine familienorientierte Drogentherapie. Dieser Hase ist dem Gericht auch noch vom Anwalt der Jugendhilfe Lüneburg auf einem Silbertablett serviert worden.
 
Was in dieser von Ruthard Stachowske geleiteten Einrichtung tatsächlich geschieht, schildern unzählige Ex-Klientinnen und Ex-Klienten so:  Demütigung und Erniedrigung, Mütter werden von ihren Kindern getrennt, Partner werden madig gemacht, Familienmitglieder verleumdet.
 
Gewürdigt hat das Hamburger Landgericht auch, dass ich mehrfach betont habe, dass sich Ruthard Stachowske von Hellinger distanziert. Was aber gar nicht so wichtig ist. Wichtig ist: Methoden, die nach meinem Dafürhalten menschenverachtend sind. Es soll auch Teammitglieder geben, die das genauso beurteilen. Erfahrungsberichten zufolge schweigen sie aus Angst um ihren Arbeitsplatz...
 
Würden sich diese angeblich kritischen Teammitglieder wehren und zusammentun, könnten in der Therapeutischen Gemeinschaft Wilschenbruch ganz neue Zeiten anbrechen. Zum Wohle aller...

Das gesamte Urteil

Dienstag, 30. November 2010

TG Wilschenbruch vor Gericht III










Hamburger Idealbild: Journalisten üben den Gänsemarsch.

3. November 2010

"Was Sie in Ihrem blog schreiben, stimmt alles."

Ein Anrufer um 20 Uhr, der seinen Angaben zufolge fünf Monate lang in der Therapeutischen Gemeinschaft Wilschenbruch gewesen ist. Er will morgen mit seinem Vater nach Wilhelmshaven kommen. Er plant eine Sammelklage gegen die Einrichtung.

2. November 2010
Landgericht Hamburg, Kammer 25, Vorsitzender Richter Schulz, 11 und 11.30 Uhr

Prolog

So hat mein Rechtsanwalt Markus Kompa aus Münster in der Juni-Ausgabe des Medienmagazins "journalist" meinen Fall geschildert.

Können Sie aus Ihrer eigenen Praxis einen aktuellen Fall schildern?

Ich vertrete gerade jemanden, der wahrheitsgemäß über eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg berichtete, die gegen eine Bloggerin erlassen wurde. Es geht dabei um Vorwürfe, die eine Therapie-Einrichtung für ehemalige Drogenkranke betreffen. Die Bloggerin hatte nach Meinung der Richter durch ihre Äußerungen einen angeblich unwahren – das heißt, einen von ihr zu beweisenden – Eindruck erweckt. Mein Mandant hat die ihr verbotenen Äußerungen nicht einmal wiederholt, sondern nur den verkürzten Unterlassungstenor. Außerdem hat er erwähnt, ihm lägen schriftliche Aussagen von Zeugen vor, welche den verbotenen Eindruck bestätigen. Diese Zeugen waren vor Gericht sogar präsent, und es gibt eidesstattliche Versicherungen, die den Richtern vorliegen. Mein Mandant hat nicht einmal geschrieben, für wie glaubhaft er die Zeugen hält – nicht einmal, was diese genau sagen. Trotzdem hat die Zivilkammer 25 des Landgerichts Hamburg auch gegen meinen Mandanten eine einstweilige Unterlassungsverfügung erlassen.

Und warum? Weil die unstreitig wahre Berichterstattung meines Mandanten den Eindruck erwecke, den man der Bloggerin verboten hatte. Das widerspricht einigen Urteilen, die etwa Rolf Schälike, der Betreiber der Prozessberichterstattungs-Website "Buskeismus", erstritten hat. Demnach darf man den Tenor einer verbotenen Äußerung zum Zwecke der Berichterstattung wiederholen, wenn man sich die verbotene Äußerung nicht zu eigen macht. Sogar Äußerungen, die einem selbst verboten sind, darf man wiederholen, wenn man sich formal distanziert.

Termin 11 Uhr: Einstweilige Verfügung/Säumnisurteil vom 20. April 2010 bleibt bestehen. Mein Kommentar dazu

Termin 11.30 Uhr, Hauptsacheverfahren, Entscheidung wird am 26. November, 12 Uhr, im Raum B316 verkündet. Soll nun am 4. Dezember 2010 verkündet werden.

Kommentar eines Gerichtsreporters: "Der gegnerische Anwalt hat kaum etwas gesagt. Der Richter ist nachdenklich geworden."

Weitere Energiefeldtherapieerfolge der Therapeutischen Gemeinschaft Wilschenbruch werden ohne esoterischen Anspruch auf Vollständigkeit hier gewürdigt