Verächtlich machen als einziges Ziel
"Hauptfall im Netz der Netze ist die Kollision von Persönlichkeitsrechten zur Meinungsfreiheit. Da beiden Rechten gleichermaßen Rechnung zu tragen ist, muss eine Abwägung erfolgen, welches Recht nun Vorrang hat. Wegen der hohen Bedeutung von Art. 5 GG ist das Persönlichkeitsrecht stets ´im Lichte der Meinungsfreiheit´ zu betrachten. Mit dieser ´Formel´macht das Bundesverfassungsgericht (BverfG) deutlich, dass im Zweifel das Recht der eigenen Persönlichkeit zurückzutreten hat. So insbesondere bei politischen Auseinandersetzungen. Die Grenze ist aber dort erreicht, wo eine Beleidigung oder eine Schmähkritik vorliegt. Schmähkritik ist dann erreicht, wenn die Äußerung nichts mehr mit dem streitigen Thema zu tun hat und nur dazu dient, den anderen verächtlich zu machen. Beispiel: Die Äußerung ´Politiker X ist ein Arschloch´ stellt eine Beleidigung dar. Da sie nichts mit einer streitigen, politischen Auseinandersetzung zu tun hat, ist sie nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Anders verhält es sich bei der Aussage von Redakteur Y ´ich finde Politiker X ist ´ein verblendeter Kapitalist´. Hier liegt ein Moment der Stellungnahme; ein Dafür-Halten vor (´ich finde´), das als Werturteil der Meinungsfreiheit unterfällt."
Lexikon des Rechts
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